Allgemeine Geschäftsbedingungen vitaphone GmbH
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich der AGB
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Vertragsinhalt
§ 4 Liefer- und Leistungsgegenstand
§ 5 Geistiges Eigentum
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
§ 7 Erfüllungsort
§ 8 Versand
§ 9 Selbstbelieferung
§ 10 Preise
§ 11 Zahlung
§ 12 Sicherungsklausel
§ 13 Sachmangel
§ 14 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
§ 15 Rechtsmängel
§ 16 Schadens- und Aufwendungsersatz
§ 17 Eigentumsvorbehalt
§ 18 Geheimhaltung
§ 19 Schluss
Stand: 24.10.2012
§ 1 Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn vitaphone ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten auch dann nicht, wenn vitaphone auf Schriftstücke des Kunden Bezug nimmt, die dessen Geschäftsbedingungen enthalten oder auf dessen Geschäftsbedingungen verweisen.
Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge künftig nicht nochmals auf die AGB der vitaphone hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter https://www-test.vitagroup.ag/allgemeine-geschaeftsbedingungen-vitaphone-gmbh abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Zusätzlich zu diesen AGB gelten jeweils besondere Bedingungen der vitaphone für die jeweiligen Vertragstypen. Sie sind unter www.vitaphone.de/agb abrufbar. Abs. 3 gilt für diese Bedingungen entsprechend.
Gegenüber anderen als denen in Abs. 1 genannten Personen gelten § 4, § 5, § 6 Abs. 1 – 3, § 7, § 8, § 10, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote der vitaphone sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der vitaphone zustande, außerdem dadurch, dass vitaphone nach der Bestellung des Kunden mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. vitaphone kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
Der Kunde hält sich 2 Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden. Mit Fristablauf endet nur die Bindung, das Angebot bleibt bis zu einem Widerruf bestehen.
§ 3 Vertragsinhalt
Mündliche oder schriftliche Aussagen oder Zusagen, die vor dem Vertragsabschluss getätigt wurden, sind unwirksam, es sei denn, dass sie in den schriftlichen Vertrag aufgenommen sind.
Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Liefer- und Leistungsgegenstand
Angaben der vitaphone zu den Lieferungen oder Leistungen durch Text, Abbildungen oder auf sonstige Weise sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind nicht garantiert. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen sind, und die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige andere Teile sind zulässig, soweit dies die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt.
Personen, die in den Vertrieb der Ware in gleich welcher Weise eingeschaltet sind, sind nicht berechtigt, Erklärungen über die Beschaffenheit der Waren abzugeben, die nicht mit den von vitaphone in Prospekten, Produktmitteilungen oder im Internet dargestellten Informationen übereinstimmen.
§ 5 Geistiges Eigentum
vitaphone bleibt Inhaber aller zum geistigen Eigentum im weitesten Sinne gehörenden Rechte (insbesondere der Urheberrechte) an allen ihren Angeboten, Vorschlägen, Mitteilungen, Leistungsbeschreibungen usw., insbesondere an Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten und Modellen. Der Kunde darf diese Gegenstände nicht Dritten zugänglich machen oder selbst nutzen oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Er hat auf Verlangen der vitaphone diese Gegenstände entweder zurückzugeben oder zu vernichten, soweit die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder ein Vertrag in Bezug auf die Gegenstände nicht zustande kam.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
Lieferungen erfolgen ab Werk.
Liefer- und Leistungsfristen gelten stets als unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Zeitpunkt vereinbart oder seitens vitaphone zugesagt wurde.
Liefer- und Leistungsfristen gelten als um den Zeitpunkt verlängert, in welchem der Kunde die Vornahme von Mitwirkungstätigkeiten pflichtwidrig versäumt, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Ende der Störung. Die Liefer- und Leistungfristen sind neu zu vereinbaren, wenn Vertragsänderungen vereinbart werden. Verzögerungen wegen höherer Gewalt und aus anderen unverschuldeten Umständen bleiben vorbehalten.
vitaphone darf Teillieferungen erbringen und hierfür angemessene Teilrechnungen stellen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferpflichten ist der Sitz der vitaphone. Der Erfüllungsort für Leistungen ist ebenfalls der Sitz der vitaphone, wenn sich nichts anderes aus der Natur der Leistung ergibt (z.B. bei Installation).
§ 8 Versand
vitaphone entscheidet über Versandart und Verpackung.
Die Sachgefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder das Transportunternehmen auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe wegen eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu welchem der Liefergegenstand versandbereit ist und vitaphone dies dem Kunden anzeigt. Der Kunde trägt Lagerkosten nach Gefahrübergang.
Nur auf schriftliche Anweisung des Kunden versichert vitaphone den Liefergegenstand in der seitens des Kunden angegebenen Weise und auf seine Kosten.
§ 9 Selbstbelieferung
vitaphone behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. vitaphone wird den Kunden über eventuelle Störungen der Selbstbelieferung unterrichten.
§ 10 Preise
Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung ohne Versandkosten. Die Umsatzsteuer kommt stets hinzu, soweit der Umsatz nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Bei Exportlieferungen können Zölle, Gebühren und Abgaben hinzukommen.
Wenn Listenpreise der vitaphone vereinbart wurden und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, kann vitaphone die Preise auf den dann geltenden Stand der Listenpreise anheben. Eventuell vereinbarte Rabatte bleiben erhalten.
§ 11 Zahlung
Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Fälligkeit und Rechnungszugang zu begleichen. Zahlungen erfolgen stets auf ein Bankkonto der vitaphone. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto der vitaphone.
Der Kunde kann gegen Ansprüche der vitaphone nur aufrechnen oder insofern ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 12 Sicherungsklausel
vitaphone darf vor der Erbringung von Lieferungen oder Leistungen eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Bezug auf die Vergütung verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch der vitaphone auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist.
§ 13 Sachmangel
Der Liefergegenstand hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für eine vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Er genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Gegenständen dieser Art übliche Qualität. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
Bei Sachmängeln kann vitaphone zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der vitaphone durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines anderen Gegenstandes, der den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass vitaphone Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zuvermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine neue Version des Gegenstandes ist zu übernehmen, wenn sie für den Kunden zumutbar ist.
Der Kunde unterstützt vitaphone bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, vitaphone umfassend informiert und vitaphone ausreichend Zeit und Gelegenheit für die Fehleranalyse und Mängelbeseitigung gewährt. vitaphone kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in eigenen Geschäftsräumen durchführen. vitaphone kann, soweit technisch möglich, die Mangelbeseitigung auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde schafft, soweit zumutbar, die erforderlichen technischen Voraussetzungen hierfür.
Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht korrekt erfüllt hat.
Rechte des Kunden aus Sachmängeln entfallen, wenn an der Ware ein von vitaphone nicht autorisierter Eingriff (z.B. ein Reparaturversuch) vorgenommen wurde, es sei denn, der Kunde beweist, dass der Sachmangel hierdurch ganz oder teilweise weder verursacht noch verschlimmert wurde und dass die Mängelbeseitigung durch den Eingriff nicht erschwert wird.
Wenn sich bei Nachbesserungsbemühungen der vitaphone (z.B. Mängelprüfungen) kein Mangel herausstellt, der dem Kunden Mängelansprüche gibt, kann vitaphone ihm den entstandenen Aufwand in Rechnung stellen.
§ 14 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung bei Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung oder Leistungserbringung, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die Liefer- oder Leistungsgegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
e) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Rechtsmängel
Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden, die, wenn sie berechtigt sind, Rechtsmängelansprüche des Kunden auslösen.
§ 16 Schadens- und Aufwendungsersatz
Die Haftung der vitaphone auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Verzug, Mangel, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist wie folgt eingeschränkt:
a) vitaphone haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung des von wesentlichen Mängeln freien Gegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung oder Leistung ermöglich sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
b) Soweit vitaphone gemäß (a) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die vitaphone bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer solchen Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder voraussehen konnte. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
c) Bei der Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der vitaphone für Sachschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden auf 100.000,00 EUR pro Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
d) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der vitaphone.
Die Einschränkungen des Abs. 1. gelten nicht für die Haftung der vitaphone bei Vorsatz, Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der vitaphone gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Liefer- und Leistungsgegenstände („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der vitaphone. Der Kunde verwahrt die Ware unentgeltlich für vitaphone. Der Kunde darf die Ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Abs. 6) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Das Verwertungsrecht endet, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt oder das Insolvenzgericht eine Maßnahme nach § 21 InsO trifft oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird.
Wird die Ware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt dies vereinbarungsgemäß im Namen der vitaphone als Hersteller. vitaphone erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb der vitaphone eintritt, überträgt der Käufer hiermit sein künftiges Eigentum oder (im oben genannten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zu Sicherheit an vitaphone. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird und eine andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Verkäufer hiermit, soweit die Hauptsache ihm gehört, vitaphone anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
Der Kunde tritt hiermit vitaphone sicherungshalber Forderungen gegen Erwerber der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für andere Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu (z.B. durch Pfändung), so wird der Kunde sie unverzüglich schriftlich auf das Eigentum der vitaphone hinweisen und vitaphone unverzüglich schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
vitaphone wird die Vorbehaltsware und diese ersetzenden Gegenstände nach eigener Wahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.
Wenn vitaphone den Vertrag beendet (Verwertungsfall, z.B. durch Rücktritt oder durch Anforderung von Schadensersatz statt Vertragserfüllung), darf vitaphone die Vorbehaltsware herausverlangen.
§ 18 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen sich vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweiligen anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenständen (z.B. Liefergegenstände, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
vitaphone verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. vitaphone darf den Kunden nach erfolgreicher Vertragsdurchführung als Referenzkunden benennen.
§ 19 Schluss
Als Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und einfacher E-Mail. Garantien der vitaphone bedürfen jedoch stets einer unterschriebenen Erklärung durch Personen, die laut Handelsregistereintragung die vitaphone vertreten können, und einer zumindest elektronischen Übermittlung dieses unterschriebenen Schriftstückes.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung und insbesondere dem geschlossenen Vertrag ist Mannheim. vitaphone ist aber auch berechtigt, den Kunden an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
Die Beziehung zwischen vitaphone und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der vitaphone GmbH
Stand 24.10.2012